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des 1. Reichenhaller Heimat- und
Gebirgstrachten-Erhaltungsverein
SAALACHTHALER e. V.
(Stand: 31.03.2012)


A. ALLGEMEINES

§ 1
Name

1. Der Verein führt den Namen „1. Reichenhaller Heimat- und Gebirgstrachten-Erhaltungsverein SAALACHTHALER e. V.“ und hat seinen Sitz in Bad Reichenhall, Landkreis Berchtesgadener Land. Er ist im Jahre 1900 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Laufen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes I der oberbayerischen Gebirgstracht-Erhaltungsvereine e. V., Sitz Traunstein.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Mundart und der Gebirgstracht, der alten Sitten und Gebräuche, sowie die Unterhaltung in geselligem Kreise durch Musik und Gesang, und die Übung in den alten Tänzen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung von, und Mitwirkung bei, bodenständigen Brauchtumsveranstaltungen, sowie bei der Mitarbeit in der Heimatpflege.
2. Heranbildung des Nachwuchses durch Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. An die Vorstandsmitglieder und die für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen und pauschale Tätigkeitsvergütungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
5. Jede politische Streitigkeit ist bedingungslos ausgeschlossen. Zuwiderhandelnde können nach erfolgter Warnung vom Verein ausgeschlossen werden.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 4
Mitglieder

1.   Mitglied kann jede natürliche Person werden:
  a) wer einen guten Leumund hat
  b) die Satzung des Vereins anerkennt,
  c) das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

2.   Der Verein besteht aus:
  a) aktiven Mitgliedern
  b) passiven Mitgliedern,
  c) von Fall zu Fall aus Ehrenmitgliedern
  d) nach Möglichkeit aus der Vereinsjugend

 

3.   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. die Aufnahme ist erfolgt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ab Antragszeitpunkt keine Ablehnung erfolgt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben

 

§ 5
Beitrag

Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6
Ehrenmitglieder, Ehrungen

1. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Trachtensache besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses und wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Dem Ehrenmitglied wird zur Bestätigung ein Ehrenzeichen überreicht.
2. Für 50-jährige Mitgliedschaft verleiht der Gauverband I an besonders aktive Trachtler auf Antrag des 1. Vereinsvorsitzenden das „Goldene Gauehrenzeichen“.

 

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder des Vereins haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen.
2. Die Mitglieder sind zur Wahrung des Vereins und zur Einhaltung der Satzung, sowie zur Zahlung des Mitgliederbeiträge verpflichtet.
3. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, die Vereinstracht nach Möglichkeit bei Veranstaltungen und Festlichkeiten zu tragen.

 

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch dem Ausschuss schriftlich mitzuteilen. Auch sind die rückständigen Beiträge zu entrichten.
2.   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
  a) bei schwerer Verletzung der Satzung,
  b) wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre trotz Aufforderung des Kassiers mit dem Beitrag rückständig ist. Den Ausschluss bestimmt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
3.   Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

C. ORGANE

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitglieder- oder Generalversammlung

 

§ 10
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden
  1. Schriftführer
  1. Kassier
  1. Jugendleiter



Der Ausschuss besteht aus:

  2. Kassier
  2. Schriftführer
  1. Vorplattler
  2. Vorplattler (oder Vortänzerin)
  Fähnrich
  Hütten- und Zeugwart
  Ehrenvorstand
  Dirndlwartin
  2 Beisitzer


Der Vorstand und der Ausschuss werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 3 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neu- oder Wiedewahl im Amt.

Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses, mit Ausnahme des 1. und des 2. Vorplattlers (oder der Vortänzerin), erfolgt durch die Generalversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

Die Wahl kann in offener Abstimmung (per Akklamation) erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder hierzu ihr Einverständnis erklären.

Der 1. und 2. Vorplattler (oder die Vortänzerin) werden in geheimer oder offener Abstimmung von den aktiven Plattlern und Dirndln gewählt. Die Wahl hat Gültigkeit, wenn die Generalversammlung in offener Abstimmung ihr Einverständnis zu dieser Wahl erteilt.

Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, den die Generalversammlung selbst bestimmt. Die Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder erhält. Stichwahl erfolgt nur bei Stimmengleichheit.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

1. Der 1. Vorsitzende leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins, wahrt dessen Interessen nach innen und außen, führt den Vorsitz und vertritt den Verein vor Gericht.
  Ebenso unterzeichnet er alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und die Protokolle.
2. Der 2. Vorsitzende ist der Stellvertreter des 1. und darf nur im Einvernehmen und bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln.
3. Der 1. Schriftführer führt die Protokolle, sowie die Korrespondenz, soweit diese nicht von dem Vorsitzenden erledigt wird.
4. Der 1. Kassier – bei dessen Verhinderung der 2. Kassier als Stellvertreter – erledigt die Kassengeschäfte, sowie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, führt genau und gewissenhaft nach der Zeitfolge Buch.


Über die Höhe der Geldausgaben bestimmt die jeweilige Vorstandschaft.

Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenüber abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Generalversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese erstatten der Generalversammlung Bericht von dem Ergebnis ihrer Prüfungen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 12
Ausschuss und dessen Aufgaben

1. Dem Ausschuss gehören an:


der Vorstand,

die Mitglieder des Ausschusses.

2. Die Ausschussmitglieder haben den Verein in ihren Sachgebiet aufs Beste zu beraten und zu betreuen.
3. Die Ämter im Ausschuss sind Ehrenämter
4. Der Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Vorstand einberufen.
5. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen sind jederzeit beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder des Ausschusses anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 13
Mitglieder- und Generalversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im Frühjahr, eine weitere Mitgliederversammlung in jedem Herbst statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
2.   Die Generalversammlung mit Neuwahlen ist alle drei Jahre im Frühjahr einzuberufen.
3.   Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
4.   Ihr obliegt insbesondere:
  a) Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenrevisoren
  b) Entlastung des Ausschusses
  c) Neuwahl des Ausschusses
  d) Wahl von zwei Revisoren
  e) Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen f) Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderung, Beiträge und Auflösung

 

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 14
Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als 5 Mitglieder vorhanden sind.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Gesamtvermögen des Vereins dem zuständigen Ortsverband des Bayerischen Roten Kreuzes in Bad Reichenhall zur ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen Verwendung zu.



Bad Reichenhall, den 31. März 2012

Willy Weber jun. Franz Mitterer
1. Vorstand 2. Vorstand Tamara

McCuish Herbert Hoyer
1. Schriftführer 1. Kassier

Die geänderten Paragraphen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister (VF 63) in Kraft.